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Zeitarbeit beauftragen und Erlaubnis oder Anzeige in fünf Schritten prüfen
Zeitarbeit vor dem ersten Einsatz absichern: Prüfen Sie Erlaubnis oder Anzeige des Verleihers und halten Sie Vertragsangaben zur Höchstdauer in fünf Schritten fest.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Anzeige statt Erlaubnis genügt nur bei weniger als 50 Beschäftigten beim Verleiher, maximal 12 Monaten, Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, und Anzeige vor dem ersten Einsatz.
Schritt 1: Erlaubnis des Verleihers im Vertrag festhalten
Lassen Sie sich vom Verleiher schriftlich bestätigen, ob er die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besitzt. Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 AÜG muss er im Vertrag erklären, ob die Erlaubnis nach § 1 vorliegt. Prüfen Sie auch, ob die Erlaubnis gültig ist und auf welchen Verleiher sie lautet. Sie ist auf ein Jahr zu befristen (§ 2 Absatz 4 Satz 1 AÜG); Verlängerungen sind spätestens drei Monate vor Ablauf zu beantragen.
Nach drei Jahren erlaubter Überlassung ist eine unbefristete Erlaubnis möglich (§ 2 Absatz 5 AÜG). Halten Sie Verleiher und Gültigkeitsdauer aus dem Bescheid als Nachweis fest.
Schritt 2: Erlaubnis in der Datenbank der Bundesagentur abgleichen
Namen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber werden tagesaktuell ins Internet übertragen und sind unter https://www.spitzenverbaende.arbeitsagentur.de/ einsehbar. Stimmt der Eintrag nicht mit dem Vertrag überein, beauftragen Sie den Einsatz nicht. Ein Verleiher ohne gültige Erlaubnis macht den Überlassungsvertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 AÜG unwirksam. Gleichzeitig handelt der Entleiher ordnungswidrig, wenn er einen solchen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt (§ 16 Absatz 1 Nummer 1a AÜG).
Schritt 3: Anzeige der Überlassung nur bei allen fünf Bedingungen
In engen Ausnahmefällen genügt statt der Erlaubnis eine Anzeige nach § 1a AÜG. Das gilt nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- weniger als 50 Beschäftigte
- höchstens 12 Monate
- Vermeidung von Entlassungen oder Kurzarbeit
- der Arbeitnehmer wird nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt
- die Überlassung wurde vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt.
Scheitert eine Bedingung, greift § 1a AÜG nicht; Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 AÜG bleiben unberührt. Die Anzeige erfolgt über das Formular AÜG 2b und kostet 64,40 Euro pro Anzeige. Online geht es über den digitalen Service der Bundesagentur für Arbeit, per Post mit eigenhändiger Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person. Eine Übersendung als Scan per E-Mail genügt nicht.
Schritt 4: Überlassungshöchstdauer und Anrechnung dokumentieren
Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen (§ 1 Absatz 1b Satz 1 AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine abweichende Höchstdauer festlegen (§ 1 Absatz 1b Sätze 3 bis 8 AÜG). Vorherige Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher sind vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Führen Sie intern eine Liste: Name des Leiharbeitnehmers, Beginn und Ende jedes Einsatzes, Verleiher. Eine Überschreitung der Höchstdauer macht den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam und begründet grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen als Entleiher. Der Leiharbeitnehmer kann jedoch innerhalb eines Monats nach Überschreiten der Höchstdauer eine Festhaltenserklärung abgeben (§ 9 Absatz 1 Nummer 1b, Absatz 2 AÜG).
Diese ist nur wirksam, wenn er sie persönlich bei einer Agentur für Arbeit vorlegt, die Datum und Identitätsfeststellung vermerkt, und sie dem Verleiher oder Entleiher spätestens am dritten Tag danach zugeht. Dann hält er am Vertrag mit dem Verleiher fest.
| Prüfpunkt | Erlaubnis nötig | Anzeige genügt (alle Bedingungen) |
|---|---|---|
| Beschäftigtenzahl des Verleihers | 50 oder mehr | weniger als 50 |
| Überlassungsdauer | über 12 Monate möglich | höchstens 12 Monate |
| Zweck | reguläre Überlassung | Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen |
| Einstellung und Beschäftigung der Leiharbeitnehmer | zum Zweck der Überlassung oder nicht relevant | nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt |
| Zeitpunkt | vor der ersten Überlassung erteilt | vor der ersten Überlassung angezeigt |
Schritt 5: Vertrag in Textform mit Tätigkeitsangaben abschließen
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Textform (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Als Entleiher müssen Sie angeben, welche besonderen Merkmale die Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation erforderlich ist. Außerdem gehören die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammkräfte in den Vertrag, einschließlich des Arbeitsentgelts. Die Angabe dieser Arbeitsbedingungen ist entbehrlich, soweit die Ausnahme nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 AÜG vorliegt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich einen Leiharbeitnehmer ohne Erlaubnis des Verleihers einsetze? Ohne die erforderliche Erlaubnis ist der Leiharbeitsvertrag unwirksam und der Entleiher handelt ordnungswidrig; es entsteht in der Regel ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sofern nicht rechtzeitig eine formwirksame Festhaltenserklärung, die binnen eines Monats ab geplantem Einsatzbeginn zugehen muss, dies verhindert.
Reicht die Anzeige, wenn ich nur für sechs Monate aushelfen muss? Nicht allein wegen der kurzen Dauer. Alle fünf Bedingungen aus § 1a AÜG müssen gleichzeitig vorliegen, etwa weniger als 50 Beschäftigte und die Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen. Sonst greift § 1a AÜG nicht.
Wie prüfe ich schnell, ob der Verleiher eine gültige Erlaubnis hat? Nutzen Sie die tagesaktuelle Datenbank im Verzeichnis der Spitzenverbände der Arbeitsagentur. Dort sind die Erlaubnisinhaber veröffentlicht. Gleichen Sie den Eintrag mit der Vertragserklärung ab.